SC-Networks - Erfolg Live erleben
<
english
 
RECHTLICHE GRENZEN

Inhalt

Einleitung ...mehr
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ...mehr
Personen- und Datenschutzrichtlinien ...mehr

 Einleitung

Rechtliche Grenzen setzen das Teledienstdatenschutzgesetz und der Personen-Datenschutz. Wer unaufgefordert Werbung per eMail an Privatpersonen versendet, riskiert Unterlassungsklagen verbunden mit Androhung empfindlicher Geldstrafen. Mit den seit 2002 gültigen Richtlinien haben das Europäische Parlament und der Rat erstmalig deutliche Zeichen gesetzt und speziell im Artikel 13 (1) ausdrücklich ein Verbot von Direktwerbung ohne explizite Zustimmung der Empfänger ausgesprochen. Die Konsequenz dieses Artikels für das eMail-Marketing ist, dass bei der Gewinnung von Neukunden spezielle Adressbestätigungsverfahren anzuwenden sind.

Spam und Kaltakquisition

Die Verwendung ungeprüfter Adressdaten aus unbekannten Quellen verbietet sich generell bei eMail-Marketingkampagnen mit werblichem Charakter.

Permission Marketing

Rechtlich einwandfrei ist die Verwendung von Adressdaten, die Besucher von Websites übermitteln, um damit ihr Interesse an Informationen zu Produkten und Dienstleistungen zu bekunden. Wichtig dabei sind die Verfahren zur Bestätigung der Adresseingabe. Damit wird verhindert, dass unbefugte Personen die Adressdaten Dritter eingeben. Nur wenn die Adressdaten nach Rückfrage:

Möchten Sie diese Informationen tatsächlich erhalten? -

von der Person explizit bestätigt werden, erfolgt eine Freischaltung. Der Kunde oder Interessent sollte jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, sich jederzeit und ohne großen Aufwand wieder aus dem Versand austragen zu können.


 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb -UWG-

Nur wer die elektronische Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, darf diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen. Dabei ist dem Kunden jederzeit die Möglichkeit zu gewähren, die weitere Nutzung seiner Mail zu untersagen. Dies sieht § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in seiner neuen Fassung vor.

Die Nachweispflicht für eine solche Erlaubnis trifft nach der Grundsatzentscheidung (Urteil vom 11. März 2004, Az. I ZR 81/01) des Bundesgerichtshofs (BGH) den Versender der Werbe-E-Mail. Um dieser Obliegenheit genügen zu können, empfiehlt es sich, den Nutzer die Anmeldung für einen Newsletter noch einmal ausdrücklich im Rahmen einer zweiten E-Mail bestätigen zu lassen ("Double Opt-In"). Kommt es zu einem Verfahren über die Zulässigkeit einer Werbe-Mail, dürfte die in der Praxis häufig verwendete Confirmation-Mail, die dem User lediglich die Anmeldung bestätigt, als Nachweis für eine Anmeldung kaum ausreichen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Bestätigungs-E-Mails ihrerseits keine ausufernde Werbung enthalten dürfen, da bereits dies von einigen Gerichten als "Spam" bewertet worden ist.

Opt-In

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des UWG ist die Werbung mit sog. elektronischer Post - also E-Mail, aber auch SMS oder MMS nur mit Einwilligung zulässig (Opt-In-Prinzip). Dies gilt gleichgültig, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Die Einwilligung ist eine Zustimmung des Empfängers, die vor der Zusendung der E Mail erklärt worden sein muss.

Neben der Einwilligung sieht das UWG in § 7 Abs. 3 eine weitere Zulässigkeitsvariante vor. Demnach ist die E-Mail-Werbung auch dann zulässig, wenn:

1. Der Werbende im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat.
2. Der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene und ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
3.Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat sowie
4. bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass für den Widerspruch andere als Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Diese vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Werbende in den Genuss dieser sog. "Soft-Opt-In"-Regelung kommt. Die Anforderungen (1.) und (2.) grenzen den Anwendungsbereich der Regelung deutlich ein, denn es muss zum einen eine eigene Beziehung zu dem Beworbenen bestehen und zum anderen dürfen nur eigene und auch nur ähnliche Leistungen beworben werden. Was unter "ähnlichen" Leistungen zu verstehen ist, wird die Rechtsprechung zukünftig herausarbeiten müssen. Die Voraussetzung (4.) erschwert trotz bestehender Geschäftsbeziehung eine Nutzung von bereits bekannten E-Mail-Adressen, für die keine Einwilligung vorliegt, weil die erforderlichen Hinweise bei Erhebung der E-Mail-Adresse erfolgen müssen. Dies dürfte typischerweise in der Vergangenheit nicht geschehen sein, weil die Anforderungen des derzeitigen UWG nicht bekannt waren. Hier wirkt es sich negativ aus, dass das UWG ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist.

Transparenz

Das UWG macht auch Transparenzvorgaben explizit zu Zulässigkeitsvoraussetzungen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 muss zum einen die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Werbung übermittelt wird, deutlich sein und zum anderen muss eine gültige Adresse vorhanden sein, an die der Empfänger seine Aufforderung zur Beendigung senden kann. Für diese Aufforderung dürfen ihm keine Kosten entstehen, die über die des Basistarifs hinausgehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Werbung unzulässig, selbst wenn eine Einwilligung vorliegen sollte.


 Personen- und Datenschutzrichtlinien

1. Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
Datenschutz stellt auf den Schutz des Persönlichkeitsrechtes ab, insbesondere gilt hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches das BVerfG 1983 in seiner Volkszählungsentscheidung entwickelt hat.

2. Keine Unterscheidung nach Datenqualität
Für den Datenschutz kommt es nicht auf die Qualität der Daten an, sondern darauf, was damit geschieht. Es gibt insoweit keine unerheblichen Daten.

3. Verbotsprinzip
Jede Verarbeitung personenbozogener Daten ist verboten, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Zulässigkeitstatbestand vor oder der Betroffene willigt ein. Dieses Verbotsprinzip ist auch in die EU-Datenschutzrichtlinie übernommen worden.

4. Personenbezogene Daten
Gemäß § 3 BDSG handelt es sich dabei um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Art. 2a der EU-Datenschutzrichtlinie grenzt hierzu ein:

Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.

Der Gegensatz dazu sind anonymisierte Daten, bei denen die Zuordnung zu einer Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand hergestellt werden kann. Werden personenbezogene Daten ohne Möglichkeit zu einem Personenbezug, also nur mit einer "Schlüsselnummer" gekennzeichnet und dann weitergegeben, handelt es sich für "Empfänger" nur noch um anonymisierte Daten.

Teledienstdatenschutzgesetz

Das TDDSG ist am 1.8.1998 als Art. 2 des IuKDG (Multimediagesetz) in Kraft getreten. Es regelt die Erhebung und Verarbeitung von Daten durch Teledienstanbieter i.S.d § 2 TDG. Das sind nahezu alle Anbieter im Internet.

1. Bestandsdaten, §5 TDDSG
Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Darüber hinaus gehende Nutzung bedarf der Einwilligung.

2. Nutzungsdaten, 6 TDDSG
Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten dürfen nur erhoben werden, um die Inanspruchnahme des Angebots zu ermöglichen und um die Nutzung von Telediensten abzurechnen. Nach Beendigung der jeweiligen Nutzung hat der Dienstanbieter eine frühestmögliche Löschungspflicht, die in der Praxis jedoch oftmals gar nicht eingehalten werden kann.

3. Einwilligung des Nutzers, § 3 Abs. 7 TDDSG
Darüber hinaus gehende Datenverarbeitung und Nutzung bedarf der Einwilligung des Nutzers.
Gemäß § 3 Abs. 7 TDDSG kann ein Nutzer seine Einwilligung auch elektronisch erklären, wenn der Dienstanbieter sicherstellt, dass sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann, sie nicht erkennbar verändert werden kann, ihr Urheber erkannt werden kann und dass diese Einwilligung jeweils vom Nutzer abgerufen werden kann.

4. Unterrichtungspflicht, § 3 Abs. 5 TDDSG
Über die Einwilligung hinaus ist der Nutzer vor einer Datenerhebung über "Art, Umfang, Ort, und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten", d. h. dem Nutzer ist klar zu machen, in welcher Weise er später mit diesen Daten eventuell transparent sein wird. Der Nutzer kann auf diese Unterrichtung verzichten, der Verzicht
ist zu protokollieren.

5. Nutzungsprofile, § 4 Abs. 4 TDDSG
Diese sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Die Daten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

6. Datenaustausch, § 3 Abs. 3 TDDSG
Es ist kein Tausch von Daten gegen Nutzung zulässig, wenn der Inhalt eines Angebots nicht in zumutbarer Weise anders zugänglich ist.

7. Auskunftsrecht, § 7 TDDS
Es besteht ein jederzeit kostenloses Auskunftsrecht des Nutzers über die zu seiner Person gespeicherten Daten.