Der Sachverhalt
Der Kunde eines Online-Shops orderte ein alltägliches Produkt und eröffnete dazu ein Kundenkonto. Darin war folgende Klausel mit einem Haken “Ja“ in der Checkbox voreingestellt:
“Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann.”
Er erhielt daraufhin Newsletter, in denen weitere Produkte beworben wurden, die mit seiner ursprünglichen Bestellung nichts zu tun hatten. Dies hielt der Kunde für rechtswidrig und klagte auf Unterlassung wegen belästigender E-Mail-Werbung.
Die Entscheidung
Die Richter des OLG Jena gaben dem Kläger Recht. Mit Urteil vom 21.04.2010 – Az.: 2 U 88/10 entschieden sie, dass die Zusendung des Newsletters ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgt und damit rechtswidrig gewesen sei. Durch die Voreinstellung des Hakens habe der Kunde keine Einwilligungserklärung erteilt. Der Kunde müsse erst aktiv erklären, dass er am Newsletter nicht interessiert sei. Dieses “Opt-Out”-Verfahren benachteilige den Kunden in unangemessener Weise.
Eine Ausnahme sei jedoch der Versand von E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung, wenn beworbene Waren und Produkte einem ähnlichen Bereich entstammten wie das zuvor bestellte.
Resümee
Wer Kunden durch ein vorgegebenes Setzen des Hakens zum Einverständnis für den Versand von E-Mail-Werbung verpflichtet, bedient sich eines unzulässigen “Opt-Out”-Verfahrens.
Ein Unternehmer darf einem Kunden jedoch auch ausnahmsweise ohne seine Einwilligung E-Mail-Werbung schicken, wenn ähnliche Waren beworben werden. Einzelheiten dazu finden Sie hier.
Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
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