Aktuelle Rechtslage: Datenklau ist kein Kavaliersdelikt

In dem zu entscheidenden Fall hatte der ehemalige Geschäftsführer eines Unternehmens eine umfangreiche Sammlung von Adressdaten kopiert und in sein neues Unternehmen mitgenommen. Dieser Tatbestand wurde durch Beschlagnahme beweissicher festgestellt.  Das geschädigte Unternehmen klagte darauf hin vor Kölner Gerichten auf Unterlassung und gewann in zwei Instanzen. Das OLG Köln hat in zweiter Instanz festgestellt, dass Datenbestände potenzieller Kunden zu kopieren und diese für eigene Werbezwecke einzusetzen wettbewerbswidrig ist (OLG Köln vom 5.2.2010, Aktenzeichen: 6 O 137/09).

Die Argumentation des Oberlandesgerichts fußt auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2006 und 2009. Danach handelt es sich bei Adressdatenbeständen eines Unternehmens um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG. Wer solche Adressen unbefugt kopiert und diese anschließend z.B. zum Versenden von Werbung nutzt, handelt strafbar und zugleich wettbewerbswidrig. Dass ein solcher Datendiebstahl offenbar weitverbreitete Praxis ist, ändert daran nichts.

Betroffene Unternehmen haben laut BGH-Urteilen die Möglichkeit, juristisch auf zwei Wegen dagegen vorzugehen. Voraussetzung ist eine beweissichere Feststellung des Tatbestands.

  • Weg 1 – mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts: Einreichen einer Unterlassungsklage mit Erwirken einer einstweiligen Verfügung – unter Androhung einer Geldstrafe, deren Höhe sich am Wert des Schadens orientiert.
  • Weg 2 – in besonders gravierenden Fällen auch mit den Mitteln des Strafrechts: Bei einer strafrechtlichen Verfolgung kann das geschädigte Unternehmen mit Unterstützung durch die Staatsanwaltschaft rechnen.

Mit den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen signalisiert der Gesetzgeber potenziellen Tätern: Datenklau ist kein Kavaliersdelikt. Weitere Enzelheiten zum Fall und zur Rechtslage finden Sie hier.




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